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Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Direktverkauf und zur Versteigerung von Kontrollschildern im Internet


Anwendungsbereich und Geltung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die besonderen Modalitäten der Zuteilung von Kontrollschildern durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Schaffhausen (im Folgenden StVA) an natürliche und juristische Personen, welche am Kauf oder an der Versteigerung von Kontrollschildern teilnehmen. Das StVA behält sich vor, die AGB bei Bedarf anzupassen. Für das erworbene oder ersteigerte Schild gelten die im Zeitpunkt der Ersteigerung gültigen AGB.


Teilnahmeberechtigung

Am Direktverkauf sowie an den Versteigerungen dürfen nur Personen teilnehmen, die uneingeschränkt handlungsfähig und zum Bezug eines Schaffhauser Kontrollschildes berechtigt sind. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Fahrzeug muss seinen Standort (Art. 77 Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51) im Kanton Schaffhausen haben.


Registrierung

Wer ein Kontrollschild kaufen oder bei einer Kontrollschild-Versteigerung des StVA mitbieten will, muss sich zuvor online registrieren und durch Anklicken des Feldes "Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiere diese" die zum Zeitpunkt einer Versteigerung gültigen AGB akzeptieren.


Die Registrierung ist kostenlos. Die vom StVA bei der Registrierung erfragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Ändern sich die vom Teilnehmer bei der Registrierung angegebenen Daten, ist der Teilnehmer verpflichtet, diese Daten spätestens vor einem neuen Kauf oder vor der Teilnahme an einer neuen Versteigerung zu korrigieren.


Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Das StVA behält sich das Recht vor, die Registrierung zu widerrufen bzw. zu löschen. Insbesondere kann es Personen, die ein erworbenes oder ersteigertes Kontrollschild nicht bezahlen oder nicht beziehen, von weiteren Käufen und/oder Versteigerungen ausschliessen.


Wunschnummern

Freie Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder und Anhänger können im Internet abgefragt werden. Telefonische Auskünfte über freie Kontrollschilder werden nicht erteilt. Wunschnummern sind freie Kontrollschilder, die der Kunde aus einem vom StVA definierten, freien Bestand auswählen und über die Versteigerungsplattform erwerben kann.


Versteigerung

Zur Versteigerung kommen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen, Motorräder und Anhänger. Die verfügbaren Kontrollschilder werden nur im Internet publiziert. Es werden keine weiteren Auskünfte über die Verfügbarkeit erteilt.


Jeder Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt. Die Abänderung oder Rücknahme eines Gebotes ist nicht möglich. Das StVA selbst gibt keine Gebote ab. Mitarbeitende des StVA dürfen sich privat an den Versteigerungen zu den gleichen Bedingungen beteiligen.


Bieter, die bei der Registrierung eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer angegeben haben, werden in der Anfangsphase der Versteigerung bei Eingang eines höheren Gebotes soweit möglich durch E-Mail oder SMS informiert. In der Schlussphase muss sich jeder Bieter selber über das Internet informieren.


Die Dauer der Versteigerung ist grundsätzlich auf einen durch das StVA bestimmten Zeitraum beschränkt. Das voraussichtliche Ende der Versteigerung wird angezeigt. Ein höchstes Gebot muss mindestens fünf Minuten bestehen. Erfolgt während dieser Zeit ein höheres Gebot, wird die Zeit ab dem zuletzt eingegangenen Gebot um weitere fünf Minuten verlängert.


Es gilt die auf der Website angezeigte Systemzeit (Stunde, Minute). Das StVA behält sich das Recht vor, die Versteigerung zu verlängern oder vorzeitig abzubrechen. Das StVA haftet nicht für Gebote, die durch technische Probleme nicht registriert oder akzeptiert wurden. Das gilt auch für zu spät zugestellte E-Mails oder SMS-Meldungen. Gebote, die unter einem falschen Namen getätigt werden, sind ungültig, selbst wenn das System diese akzeptiert hat.


Die verbindliche Zuteilung des Kontrollschildes kommt zum Zeitpunkt der elektronischen Schliessung der Versteigerung zustande. Der Bieter verpflichtet sich mit seinem Gebot, das in der jeweiligen Versteigerung dargestellte Kontrollschild zu den in den AGB genannten Bedingungen und zum gebotenen Preis zu übernehmen, falls er bei Versteigerungsende den Zuschlag erhält.


Beim Zuschlag des ersteigerten Kontrollschildes wird dem Meistbietenden per E-Mail eine Bestätigung über die Registrierungsangaben, die Kontrollschildnummer, das Kontrollschildformat, den zu bezahlenden Preis und weitere Informationen für den Kontrollschild-Umtausch zugesandt. Die Bestätigung gilt als Bezugsschein für das Kontrollschild und muss deshalb ausgedruckt werden.


Mit der Bezahlung des Ersteigerungsbetrages wird das Recht auf Zuteilung des ersteigerten Kontrollschilds geltend gemacht. Die Daten beendeter Versteigerungen – so insbesondere

Kontrollschild-Nummer, Verkaufspreis und Versteigerungsname des Ersteigerers – werden während eines durch das StVA bestimmten Zeitraums aufbewahrt. Der Ersteigerer hat keinen

Anspruch auf Löschung dieser Daten.


Preise

Die Kontrollschildnummer wird zu einem Mindestpreis angeboten. Die Erhöhung des Gebotes hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen, die auch übersprungen werden können. Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben. Die mit der Einlösung des Fahrzeuges oder mit der Deponierung der Kontrollschilder verbundenen Gebühren sind im Versteigerungspreis nicht inbegriffen.


Bezug der Kontrollschilder

Für die Bezahlung des Kauf- oder Steigerungsbetrages erhalten Sie eine E-Mail mit den Kontoangaben des StVA. Der Betrag muss innert 30 Tagen beglichen werden. Wird der Kauf- oder Steigerungsbetrag innerhalb 60 Tagen ab Kauf- oder Ersteigerungsdatum nicht beglichen, erlischt die Reservation und das Kontrollschild wird wieder freigegeben.


Der Kauf- oder Steigerungsbetrag kann auch bar oder mit Debitkarte an der Kasse des StVA beglichen werden. Checks und Kreditkarten werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Das

Kontrollschild bleibt während eines Jahres, gerechnet ab Datum vom Kauf oder der Ersteigerung, für den Käufer oder Ersteigerer reserviert/deponiert, sofern der Kauf- oder Steigerungsbetrag bezahlt worden ist. Erfolgt vor dem Ablauf der einjährigen Deponierung vom Käufer oder Ersteigerer ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung, so kann die Deponierung, gegen Entrichtung einer Gebühr, um maximal weitere 12 Monate verlängert werden. Wenn keine Verlängerung der Deponierung beantragt wird, die Gebühren nicht bezahlt werden, oder die Kontrollschilder nach zweijähriger Deponierung noch immer nicht bezogen werden, erlischt die Reservation und die Kontrollschilder werden ebenfalls wieder freigegeben.


Der bezahlte Kauf- oder Ersteigerungsbetrag wird nicht rückerstattet. Der Bezug des Kontrollschildes wird verweigert, solange der Käufer oder Ersteigerer andere Forderungen des StVA

(Gebühren und/oder Motorfahrzeugsteuern) schuldig ist.


Der Bezug des Kontrollschildes erfolgt beim StVA am Hauptsitz in Schaffhausen unter Vorweisung des Bezugsscheines, eines Personalausweises und einer Zahlungsbestätigung. Juristische Personen, welche zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Wird das gekaufte oder ersteigerte Kontrollschild in Hochformat gewünscht, ist dies beim Direktkauf und dem Auktionskauf so zu vermerken.


Weitere Hinweise zur Fahrzeugeinlösung siehe unter www.strassenverkehrsamt.sh.ch


Übertragung der Kontrollschilder

Der Halter kann ein gekauftes oder ersteigertes Kontrollschild an einen anderen Halter abtreten. Für die mit der Schilderübertragung verbundenen Umtriebe, sowie die Einräumung eines besonderen Vorteils, ist dem StVA eine Pauschalgebühr zu entrichten. Das StVA kann ergänzende Weisungen erlassen.


Der Handel von gekauften oder ersteigerten SH-Kontrollschildern, insbesondere über Internetplattformen, ist nicht gestattet. Entsprechende Einlösungen werden verweigert.


Verlust der Kontrollschilder

Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden polizeilich ausgeschrieben und gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Die Kontrollschilder bleiben für den Halter reserviert. Nach deren Auffinden bzw. nach Ablauf der Ausschreibungsfrist (im Normalfall nach 10 bis 15 Jahren) hat der Halter Anrecht auf Wiederzuteilung der Kontrollschilder. Es erfolgt keine Rückerstattung des Kauf- oder Steigerungsbetrages.


Nichtbezug

Bei Nichtbezug eines gekauften oder ersteigerten Kontrollschildes erfolgt der dauernde Ausschluss vom Kontrollschilder-Verkauf und/oder von der Kontrollschilder-Versteigerung. Die Gel-

tendmachung einer Entschädigung für entstandene Umtriebe durch das StVA bleibt vorbehalten.


Haftung

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (StVA) haftet nicht für Schäden, die durch einen Netzwerk-, Serverausfall, technische Probleme, sowie Datenverlust oder Übertragungsfehler

entstehen. Des Weiteren übernimmt das StVA keine Verantwortung für Missbräuche und Schädigungen durch Dritte, für Sicherheitsmängel des Internets oder der IT-Infrastruktur.


Schlussbestimmungen

Es gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Strassenverkehr, insbesondere die Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Wir verweisen speziell auf die Art. 81 und 87 Abs. 1 VZV betreffend Annullierung des Fahrzeugausweises und Schilderabgabe. Änderungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.


Die Kontrollschilder bleiben jederzeit Eigentum der Behörde (Art. 87 Abs. 5 VZV). Der Halter ist nicht berechtigt, darüber zu verfügen. Aus dem Kauf oder der Ersteigerung eines Kontrollschildes kann – insbesondere bei einer Änderung des anwendbaren Rechts – keine Forderung an das StVA beziehungsweise den Kanton Schaffhausen abgeleitet werden.


Zur besseren Lesbarkeit werden in den AGB männliche Personenbezeichnungen verwendet, selbstverständlich sind damit auch immer weibliche Personen gemeint.


Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

Rosengasse 8

8200 Schaffhausen


Schaffhausen, 01.09.2016